Artikel 2 VO (EG) 2000/2667
(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels führt die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einklang mit den Beschlüssen der Kommission folgende Tätigkeiten aus:
- a)
- Sammlung und Analyse von Informationen — und deren Übermittlung an die Kommission — über:
- i)
- die Kriegsschäden, den Bedarf im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau und der Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen sowie die diesbezüglichen Maßnahmen der Regierungen, der kommunalen und regionalen Behörden und der Staatengemeinschaft;
- ii)
- den dringenden Bedarf der betroffenen Bevölkerung unter Berücksichtigung der vorherigen Vertreibung und der Rückkehrmöglichkeiten für die Betroffenen;
- iii)
- die Bereiche und geographischen Gebiete, die vorrangig einer dringenden Hilfe durch die Staatengemeinschaft bedürfen.
- b)
- Erarbeitung von Programmentwürfen für den Wiederaufbau dervon Serbien und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen gemäß den von der Kommission ausgegebenen Leitlinien.
- c)
- Durchführung der Gemeinschaftshilfe nach Artikel 1, wenn möglich in Zusammenarbeit mit der örtlichen Bevölkerung, wobei nötigenfalls im Ausschreibungsverfahren ausgewählte Unternehmer heranzuziehen sind. Zu diesem Zweck kann die Kommission der Agentur alle Aufgaben übertragen, die mit der Durchführung der in Buchstabe b) genannten Programme zusammenhängen, insbesondere:
- i)
- Ausarbeitung der Leistungsbeschreibungen;
- ii)
- Vorbereitung und Auswertung der Ausschreibungen;
- iii)
- Unterzeichnung der Verträge;
- iv)
- Abschluss von Finanzierungsabkommen;
- v)
- Auftragsvergabe gemäß dieser Verordnung;
- vi)
- Evaluierung der in Buchstabe b) genannten Projekte;
- vii)
- Überwachung der Durchführung der in Buchstabe b) genannten Projekte;
- viii)
- Zahlungen.
(2) Der in Artikel 4 genannte Verwaltungsrat wird über die Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben unterrichtet. Er verabschiedet gegebenenfalls Empfehlungen, die der Kommission zugeleitet und dem mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 eingesetzten CARDS-Ausschuss zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die im Rahmen der der Agentur nach Artikel 1 übertragenen Befugnisse kofinanziert werden, kann die Agentur Wiederaufbauprogramme, Programme zur Wiederherstellung der Bürgergesellschaft und der Rechtsstaatlichkeit sowie Programme zur Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen durchführen, die ihr insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit der Kommission mit der Weltbank, den internationalen Finanzeinrichtungen und der Europäischen Investitionsbank (EIB) von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern übertragen werden.
Bei der Durchführung dieser Programme müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- Die Finanzierung wird in vollem Umfang von den anderen Gebern getragen;
- b)
- die Finanzierung schließt auch die Übernahme der anfallenden Verwaltungskosten ein;
- c)
- ihre Dauer muss dem in Artikel 14 für die Auflösung der Agentur festgesetzten Termin Rechnung tragen.
(4) Die Kommission kann die Agentur darüber hinaus mit der Überwachung, vor allem der Kontrolle, der Evaluierung und der Prüfung der Maßnahmen beauftragen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000(1) zur Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) beschlossen werden.
(5) Die Kommission kann die Agentur mit der Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau(2) beauftragen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27.
ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5.
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