Artikel 16 VO (EG) 2000/2707

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3392/93 wird aufgehoben.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 3392/93 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Ausnahmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3392/93 gewährt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.

Zulassungen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3392/93 erteilt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.

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