Artikel 16 VO (EG) 2000/2707
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 3392/93 wird aufgehoben.
Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 3392/93 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Ausnahmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3392/93 gewährt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.
Zulassungen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3392/93 erteilt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.
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