Artikel 15 VO (EG) 2000/2707

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung und insbesondere ihre Kontrollvorschriften mit.

(2) Darüber hinaus teilen sie vor den 31. Dezember eines jeden Jahres Folgendes mit:

a)
die Mengen, für die im vorangegangenen Schuljahr Beihilfen gezahlt wurden, sowie die beihilfefähige Höchstmenge,
b)
eine Übersicht über etwaige Informations- und Werbeaktionen zugunsten von Milcherzeugnissen, die im Rahmen der Verteilung der subventionierten Erzeugnisse an Schulen durchgeführt wurden,
c)
die nach Artikel 14 Absatz 1 festgesetzten Höchstpreise für das jeweils laufende Schuljahr einschließlich der Begründung ihrer Höhe.

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