Artikel 14 VO (EG) 2000/2707
Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis niederschlägt.
Zu diesem Zweck setzen sie die Höchstpreise fest, die von den Schülern jeweils für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet verteilt werden, zu zahlen sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Höchstpreise zu Beginn jedes Schuljahres bzw. spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres fest. Die Festsetzung der Höchstpreise entfällt, wenn die Erzeugnisse unentgeltlich abgegeben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kontrollen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
Diese Kontrollen umfassen insbesondere die Überprüfung der Lieferrechnungen für die im Anhang genannten Erzeugnisse sowie die Einhaltung der subventionsfähigen Höchstmengen.
(3) Die Kontrollen gemäß Absatz 2 werden durch Kontrollen vor Ort ergänzt, um insbesondere sicherzustellen, dass
- a)
- sich die Beihilfe effektiv auf die von den Begünstigten gezahlten Preise niederschlägt und die Höchstpreise gemäß Absatz 1 eingehalten werden;
- b)
- die Bücher gemäß Artikel 9 ordnungsgemäß geführt werden;
- c)
- die subventionierten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, vor allem, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden;
- d)
- der dem Lieferanten gezahlte Preis nicht unter dem entsprechenden Beihilfebetrag liegt.
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