Artikel 13 VO (EG) 2000/2707

Vorschüsse

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, einen Vorschuss in Höhe der beantragten Beihilfe zu zahlen, vorausgesetzt, es wurde zuvor eine Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags geleistet.

(2) Wird ein Vorschuss von einem Lieferanten beantragt, so kann die zuständige Behörde den Vorschuss für die gelieferten Mengen zahlen, ohne die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Belege zu verlangen. In diesem Fall legt der Lieferant der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach dem Tag der Vorschusszahlung die für die Gewährung der endgültigen Beihilfe erforderlichen Papiere vor, sofern diese Behörde nicht den Kontrollbericht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) erstellt.

(3) Die endgültige Zahlung der Beihilfe erfolgt spätestens am Ende des sechsten Monats nach Ablauf des betreffenden Schuljahrs.

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