Artikel 12 VO (EG) 2000/2707

Zahlung der Beihilfe

(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 wird die Beihilfe einem Lieferanten nur ausgezahlt

a)
gegen Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen oder
b)
auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Behörde über die vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe durchgeführten Kontrollen, die belegen, dass alle Beihilfebedingungen erfüllt sind, oder
c)
— soweit der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt — gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgten Lieferungen abgewickelt werden.

(2) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 11 Absatz 3, es sei denn, hinsichtlich des Beihilfeanspruchs wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Zahlung der Beihilfe und die Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme lokalen Behörden übertragen.

In vom Mitgliedstaat bestimmten Fällen können die lokalen Behörden durch eine vom Mitgliedstaat zugelassene Vereinigung ersetzt werden, der die betreffenden schulischen Einrichtungen angehören.

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