Artikel 6 VO (EG) 2000/2707

Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung

(1) Die Beihilfe wird einem gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 zugelassenen Antragsteller für die Lieferung von in der Gemeinschaft erzeugten und im Anhang aufgeführten Nahrungsmitteln gewährt, die in dem Mitgliedstaat gekauft werden, in dem sich die schulische Einrichtung befindet.

(2) Die Beihilfe kann beantragt werden

a)
von der schulischen Einrichtung,
b)
vom Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
c)
falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: vom Lieferanten der Erzeugnisse,
d)
falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: von einer Stelle, die die Beihilfe im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger beantragt und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurde.

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