Artikel 7 VO (EG) 2000/2707

Zulassung von Antragstellern

Beihilfeantragsteller werden von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die schulische Einrichtung, an die die Milcherzeugnisse geliefert werden, befindet, entsprechend zugelassen.

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