Artikel 8 VO (EG) 2000/2707
Allgemeine Zulassungsbedingungen
Die Zulassung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,
- a)
- die Milcherzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
- b)
- unrechtmäßig gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Milcherzeugnisse nicht an die in Artikel 2 definierten Beihilfebegünstigten abgegeben wurden oder dass die Beihilfe für größere Mengen bezogen wurde, als sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben;
- c)
- den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
- d)
- Kontrollen vor Ort zu gestatten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.