Artikel 8 VO (EG) 2000/2707

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Die Zulassung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,

a)
die Milcherzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
b)
unrechtmäßig gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Milcherzeugnisse nicht an die in Artikel 2 definierten Beihilfebegünstigten abgegeben wurden oder dass die Beihilfe für größere Mengen bezogen wurde, als sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben;
c)
den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
d)
Kontrollen vor Ort zu gestatten.

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