Artikel 9 VO (EG) 2000/2707

Besondere Zulassungsbedingungen für bestimmte Antragsteller

(1) Wird die Beihilfe vom Lieferanten beantragt, so wird die Zulassung über die Anforderungen gemäß Artikel 8 hinaus davon abhängig gemacht, dass sich der betreffende Lieferant schriftlich verpflichtet,

a)
Bücher zu führen, in denen insbesondere der Hersteller der Milcherzeugnisse sowie Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Milcherzeugnismengen aufgezeichnet sind;
b)
sich den von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere, was die Buchprüfung anbelangt.

(2) Wird die Beihilfe von einer Stelle gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d) beantragt, so wird die Zulassung über die Anforderungen gemäß Artikel 8 hinaus davon abhängig gemacht, dass sich die betreffende Stelle schriftlich verpflichtet,

a)
Bücher zu führen, in denen insbesondere der Hersteller oder Lieferant der Milcherzeugnisse sowie Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Milcherzeugnismengen aufgezeichnet sind;
b)
sich den von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere, was die Buchprüfung anbelangt.

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