Artikel 10 VO (EG) 2000/2707
Aussetzung und Entzug der Zulassung
Wird festgestellt, dass ein Beihilfeantragsteller die Anforderungen der Artikel 8 und 9 oder eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 gelten nicht im Fall höherer Gewalt oder wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde oder falls es sich um einen unbedeutenden Verstoß handelt.
Bei Entzug kann die Zulassung auf Antrag des Betroffenen nach frühestens sechs Monaten wieder erteilt werden.
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