Artikel 11 VO (EG) 2000/2707
Beihilfeantrag
(1) Der Beihilfeantrag wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gestellt und enthält zumindest folgende Angaben:
- a)
- die verteilten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien,
- b)
- Namen und Anschrift der schulischen Einrichtung oder des Schulträgers.
(2) Der Mitgliedstaat entscheidet über die Antragsperiode, die je nach der Höhe der beantragten Beihilfe für einen bis zu sieben Monate festgelegt werden kann.
(3) Äußerste Frist für die Einreichung des Antrags ist, außer im Fall höherer Gewalt, der letzte Tag des vierten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der Beihilfeantrag bezieht.
Bei Überschreitung dieser Frist um weniger als zwei Monate wird die Beihilfe dennoch gezahlt, jedoch abzüglich
- a)
- 5 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von weniger als einem Monat,
- b)
- 10 % ihres Betrags in allen anderen Fällen.
(4) Die im Beihilfeantrag angegebenen Beträge müssen durch Rechnungen belegt werden, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind. Auf diesen Rechnungen sind die Preise der im Anhang aufgeführten gelieferten Erzeugnisse jeweils getrennt anzugeben; wenn sie nicht quittiert sind, muss der entsprechende Zahlungsnachweis beiliegen.
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