Artikel 2 VO (EG) 2000/2707
Beihilfebegünstigte
(1) Beihilfebegünstigt sind Schüler, die regelmäßig eine schulische Einrichtung einer der folgenden Kategorien besuchen:
- a)
- Kindergarten oder eine von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte ähnliche vorschulische Einrichtung,
- b)
- Grundschule,
- c)
- weiterführende Schule, soweit der betreffende Mitgliedstaat beschließt, diese Schulkategorie in die für sein Hoheitsgebiet geltende Beihilferegelung aufzunehmen.
(2) Die Beihilfebegünstigten nach Absatz 1 erhalten die Beihilfe während allen Schultagen. Die Gesamtzahl der Schultage ohne schulfreie Tage muss vom Schulträger oder von der schulischen Einrichtung bestätigt werden. Die Schüler erhalten die Beihilfe nicht während Aufenthalten in Ferieneinrichtungen, die von der schulischen Einrichtung oder vom Schulträger betreut werden.
(3) Die Gewährung der Beihilfe wird davon abhängig gemacht, dass sich die schulische Einrichtung bzw. der Schulträger gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet, die subventionierten Milcherzeugnisse nicht für die Zubereitung von Mahlzeiten zu verwenden.
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission diesen Mitgliedstaat jedoch ermächtigen, von der Regelung gemäß Unterabsatz 1 abzuweichen.
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