Artikel 3 VO (EG) 2000/2707

(1) Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe für die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Erzeugnisse zahlen.

(2) In den französischen überseeischen Departements kann Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch aus rekonstituierter Milch bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass den Erzeugnissen der Kategorie I Fluor in einer Menge von maximal 5 mg je Kilogramm Erzeugnis zugesetzt wird.

(4) Die Beihilfe wird für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nur gewährt, wenn diese den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere den Vorschriften über die Herstellung in einem zugelassenen Betrieb und über die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

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