Artikel 4 VO (EG) 2000/2707

Höhe der Beihilfe

(1) Die Beihilfebeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(2) Ist die Beihilfe höher als der vom Lieferanten vor Anwendung der Beihilfe verlangte Verkaufspreis, so wird diese Beihilfe abweichend von Absatz 1 so gekürzt, dass sie den Preis des betreffenden Erzeugnisses nicht überschreitet.

(3) Bei Änderung des Beihilfebetrags in Euro gilt für die im laufenden Monat verbilligt abgegebenen Mengen der am ersten Tag dieses Monats anwendbare Betrag.

Im Schuljahr 2006/07 kann jedoch der am ersten Tag des Monats Juni geltende Beihilfebetrag im Juli angewandt werden, wenn das Schuljahr in einem Mitgliedstaat im Juli endet.

(4) Sind die gelieferten Erzeugnismengen in Liter ausgedrückt, so werden sie zur Umrechnung in Kilogramm mit dem Koeffizienten 1,03 multipliziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.