Artikel 19 VO (EG) 2000/2729
Kontrollierte Personen
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden kann, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
(2) Die Bewirtschafter der Rebflächen, auf denen Bedienstete einer zuständigen Stelle Proben entnehmen,
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dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und
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müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung verlangten Auskünfte erteilen.
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