Artikel 18 VO (EG) 2000/2729

Strafmaßnahmen

Unbeschadet besonderer Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bzw. in Verordnungen zu ihrer Durchführung erlassen die Mitgliedstaaten die bei Verstößen gegen die Vorschriften im Weinsektor geltenden Strafregeln und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

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