Artikel 17 VO (EG) 2000/2729
Beweiskraft
Die von den speziellen Bediensteten der Kommission oder den Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Titels getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Feststellungen nicht allein deshalb ein geringerer Wert zukommen, weil sie nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgehen.
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