Artikel 16 VO (EG) 2000/2729

Kosten für Entnahme, Versand und Analyse der Proben

(1) Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung trägt die Stelle des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(2) Die Kosten für den Versand der Proben an die GFS oder ein anderes von ihr benanntes Laboratorium zur Isotopenanalyse nach Artikel 12 trägt die Gemeinschaft.

Verfügt ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet über kein Laboratorium, das für die Isotopenanalyse von Wein ausgerüstet ist, so werden die Kosten für den Versand aller nach Artikel 14 Absatz 1 zu entnehmenden Proben an die GFS von der Gemeinschaft getragen.

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