Artikel 15 VO (EG) 2000/2729
Ersuchen um Probenahme
(1) Im Rahmen der Anwendung von Titel II und III können die speziellen Bediensteten der Kommission oder die Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats ersuchen.
(2) Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.
(3) Die Proben werden nach den Vorschriften in Anhang IV entnommen und behandelt.
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