Artikel 14 VO (EG) 2000/2729

Einhaltung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die in ihren eigenen Datenbanken gespeicherten Isotopenanalysewerte durch Analyse von Proben gewonnen werden, die nach den Bestimmungen dieses Titels entnommen und behandelt worden sind.

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