Artikel 14 VO (EG) 2000/2729
Einhaltung der Verfahren
Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die in ihren eigenen Datenbanken gespeicherten Isotopenanalysewerte durch Analyse von Proben gewonnen werden, die nach den Bestimmungen dieses Titels entnommen und behandelt worden sind.
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