Artikel 13 VO (EG) 2000/2729

Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die in der Datenbank gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten hierzu benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(2) In begründeten Fällen können die in Absatz 1 genannten Daten, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag auch anderen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Übermittlung der Daten betrifft nur die einschlägigen Analysedaten, die zur Auswertung einer Analyseprobe ähnlicher Eigenschaften und ähnlichen Ursprungs erforderlich sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf die geltenden Mindestanforderungen für die Benutzung der Datenbank hinzuweisen.

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