Artikel 12 VO (EG) 2000/2729
Isotopenanalyse
(1) Für die Zeit bis zum 31. Juli 2008 senden die Wein erzeugenden Mitgliedstaaten, die nicht für die Durchführung der Isotopenanalyse ausgerüstet sind, ihre Weinproben der GFS zur Analyse ein, bis sie über eine angemessene Analyseausrüstung verfügen. In diesem Fall können sie eine zuständige Stelle benennen, die über die Daten der in ihrem Hoheitsgebiet entnommenen Proben verfügen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten, die selbst Isotopenanalysen an Weinbauerzeugnissen durchführen, senden mindestens 10 % der Proben zur Kontrollanalyse an die GFS oder an ein von dieser benanntes Laboratorium.
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