Artikel 11 VO (EG) 2000/2729

Analyseproben

(1) Die Analyseproben für die Datenbank werden nach den Vorschriften in Anhang I entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet.

(2) Die Proben frischer Weintrauben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.

Die Proben für die Datenbank werden jährlich mindestens in folgendem Umfang entnommen:

30 Proben in Bulgarien,

20 Proben in der Tschechischen Republik,

200 Proben in Deutschland,

50 Proben in Griechenland,

200 Proben in Spanien,

400 Proben in Frankreich,

400 Proben in Italien,

10 Proben in Zypern,

4 Proben in Luxemburg,

50 Proben in Ungarn,

4 Proben in Malta,

50 Proben in Österreich,

50 Proben in Portugal,

70 Proben in Rumänien,

20 Proben in Slowenien,

15 Proben in der Slowakei,

4 Proben im Vereinigten Königreich.

Bei der Aufteilung der zu entnehmenden Proben wird der geographischen Lage der Weinbaugebiete in den vorgenannten Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen Proben bereits in den Vorjahren entnommen wurden.

(3) Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach den im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 beschriebenen Methoden analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Europäischen Norm EN 45001 oder ISO/IEC 17025 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen.

(4) Nach dem Muster in Anhang III wird ein Analysebulletin erstellt. Für jede Probe wird ein Kennblatt nach Anhang II angelegt.

(5) Der GFS wird eine Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts übermittelt.

(6) Die Mitgliedstaaten und die GFS gewährleisten, dass

die Analysedaten in der Datenbank für Analysewerte gespeichert bleiben;

zumindest eine Kontrollprobe von jeder der GFS eingesandten Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme zu Analysezwecken aubewahrt wird;

diese Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken benutzt wird;

Maßnahmen getroffen werden, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen gewährleisten;

jeder persönlich Betroffene ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den ihn betreffenden Daten hat und die Daten gegebenenfalls berichtigen lassen kann, wenn sie unrichtig sind.

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