Artikel 10 VO (EG) 2000/2729
Zweck der Datenbank
(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle führt eine Datenbank für Analysewerte von Weinbauerzeugnissen.
(2) In der Datenbank werden die Daten gespeichert, die durch Isotopenanalyse der Ethanol- und Wasserbestandteile der Weinbauerzeugnisse nach den Analyse-Referenzmethoden der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 gewonnen wurden.
(3) Die Datenbank trägt zur Harmonisierung der Auswertung der Analyseergebnisse bei, die in den amtlichen Laboratorien der Mitgliedstaaten bei Anwendung der in Absatz 2 genannten Referenzmethoden gewonnen wurden.
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