Artikel 9 VO (EG) 2000/2729

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Den Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 werden Unterlagen oder andere sachdienliche Belege sowie Angaben über etwaige verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Strafverfolgungen beigefügt oder so bald wie möglich nachgereicht; sie beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte der betreffenden Erzeugnisse:

Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,

Bezeichnung und Aufmachung,

Einhaltung der Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.

(2) Die Kontaktstellen, die von der Sache betroffen sind, wegen der die Amtshilfe eingeleitet wurde, unterrichten einander unverzüglich

über den Verlauf der Untersuchungen,

über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.

(3) Die bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und 4 entstehenden Reisekosten gehen

zu Lasten des Mitgliedstaats, der für die in den obengenannten Absätzen vorgesehenen Maßnahmen einen Bediensteten beauftragt hat, oder

auf Antrag der Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn die Kommission das Interesse der Gemeinschaft an der betreffenden Kontrolltätigkeit zuvor formell anerkannt hat.

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