Artikel 9 VO (EG) 2000/2729
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Den Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 werden Unterlagen oder andere sachdienliche Belege sowie Angaben über etwaige verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Strafverfolgungen beigefügt oder so bald wie möglich nachgereicht; sie beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte der betreffenden Erzeugnisse:
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Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,
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Bezeichnung und Aufmachung,
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Einhaltung der Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.
(2) Die Kontaktstellen, die von der Sache betroffen sind, wegen der die Amtshilfe eingeleitet wurde, unterrichten einander unverzüglich
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über den Verlauf der Untersuchungen,
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über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
(3) Die bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und 4 entstehenden Reisekosten gehen
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zu Lasten des Mitgliedstaats, der für die in den obengenannten Absätzen vorgesehenen Maßnahmen einen Bediensteten beauftragt hat, oder
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auf Antrag der Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn die Kommission das Interesse der Gemeinschaft an der betreffenden Kontrolltätigkeit zuvor formell anerkannt hat.
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