Artikel 8 VO (EG) 2000/2729
Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen
Erhält eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,
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dass ein in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführtes Erzeugnis gegen die Vorschriften im Weinsektor verstößt oder seine Beschaffung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht und
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dass dieser Verstoß für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen,
so unterrichtet sie über ihre Kontaktstelle hiervon unverzüglich die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats und die Kommission.
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