Artikel 3 VO (EG) 2000/2729
Kontrollstellen
(1) Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so gewährleistet er die Koordinierung ihrer Tätigkeiten.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission wahrnimmt. Insbesondere übermittelt diese Stelle die Ersuchen um Amtshilfe bei der Anwendung dieses Titels und nimmt diese entgegen und vertritt ihren Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
(3) Die Kommission verbreitet regelmäßig die Informationen, die ihr die Mitgliedstaaten nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mitteilen.
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