Artikel 2 VO (EG) 2000/2729

Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen und zu deren Durchführung erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort vor, um eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der geltenden Voraussetzungen zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen je nach Art der Fördermaßnahme die Methoden und Mittel für die Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Personen.

(4) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Hoheitsgebiet repräsentativ und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse angemessen sind.

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