Artikel 1 VO (EG) 2000/2729

Kontrollen und Strafmaßnahmen

(1) Diese Verordnung regelt die besonderen Kontrollen und Strafmaßnahmen im Weinsektor.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von

besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;

Vorschriften über

strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,

Bußgeldverfahren

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