Artikel 1 VO (EG) 2000/2729
Kontrollen und Strafmaßnahmen
(1) Diese Verordnung regelt die besonderen Kontrollen und Strafmaßnahmen im Weinsektor.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von
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besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;
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Vorschriften über
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strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,
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Bußgeldverfahren
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