Präambel VO (EG) 2000/2729

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17 Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die mit Wirkung vom 1. August 2000 die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999(4), ersetzt hat, enthält in Artikel 72 Grundregeln für die Kontrollen im Weinsektor. Diese Grundregeln sind durch entsprechende Durchführungsbestimmungen zu ergänzen, und die hierzu bisher geltenden Verordnungen sind aufzuheben, d. h. die Verordnung (EWG) Nr. 2347/91 der Kommission vom 29. Juli 1991 über die Entnahme von Proben bei Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geprüft werden sollen oder zur Analyse durch Isotopennachweis sowie zur Speicherung in der gemeinschaftlichen Datenbank bestimmt sind(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/97(6), und die Verordnung (EWG) Nr. 2348/91 der Kommission vom 29. Juli 1991 zur Errichtung einer Datenbank für Isotopenanalysewerte von Weinbauerzeugnissen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/97(8).
(2)
Nach der Verordnung (EG) 1608/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2631/2000(10), bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor(11) bis zum 30. November 2000 gültig. Infolge dessen sollten die neuen Durchführungsbestimmungen am 1. Dezember 2000 in Kraft treten.
(3)
Zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor ist die Durchführung der auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene bereits geltenden Kontrollverfahren und die direkte Zusammenarbeit zwischen den mit den Kontrollen beauftragten Stellen zu regeln.
(4)
Ferner sind Aufgaben und Arbeitsweise des Kontrolldienstes der Gemeinschaft zu regeln, der sich aus einer Gruppe spezieller Bediensteter bei der Kommission zusammensetzt und mit der Überwachung der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen im Weinsektor beauftragt ist.
(5)
Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften im Weinsektor ist vorzusehen, dass die einzelstaatlichen Kontrollstellen und die Kommission sich gegenseitig Amtshilfe leisten. Die diesbezüglichen Regeln berühren nicht die Anwendung besonderer Bestimmungen über die Gemeinschaftsausgaben, die Herabstufung von Qualitätswein b. A. oder einzelstaatliche Straf- und Bußgeldverfahren. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Anwendung besonderer Bestimmungen in den beiden letzteren Bereichen weder die Zielsetzungen dieser Verordnung noch die Wirksamkeit der darin vorgesehenen Kontrollen beeinträchtigt.
(6)
Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die mit den Kontrollen im Weinsektor beauftragten Stellen wirksam arbeiten. Dazu benennen sie eine Stelle, die die Kontakte zu den anderen Mitgliedstaaten und zur Kommission wahrnimmt. Ferner müssen die Kontrollmaßnahmen entsprechend koordiniert werden, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für die Kontrollen im Weinsektor zuständig sind.
(7)
Es obliegt insbesondere den Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu treffen, damit das Personal der zuständigen Stellen über das erforderliche Mindestmaß an Ermittlungsbefugnissen verfügt, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu deren einheitlichen Anwendung in der ganzen Gemeinschaft beizutragen.
(8)
Ferner sind Aufgaben und Arbeitsweise der Gruppe spezieller Bediensteter der Kommission bei den Kontrollen im Weinsektor festzulegen.
(9)
Wenn die speziellen Bediensteten der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf wiederholte und unbegründete Schwierigkeiten stoßen, muss die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat neben entsprechenden Erklärungen die nötigen Maßnahmen verlangen können, die einen ordnungsgemäßen Abschluss ihrer Arbeit ermöglichen. Der betreffende Mitgliedstaat muss seinen Pflichten aus dieser Verordnung nachkommen und den Bediensteten die Durchführung ihrer Aufgaben erleichtern.
(10)
Zur Durchführung der Kontrollen bezüglich des Weinbaupotentials sind besondere Bestimmungen vorzusehen. Insbesondere müssen die Maßnahmen, die von der Gemeinschaft gefördert werden, einer systematischen Überprüfung vor Ort unterzogen werden.
(11)
An der Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere der ständig zunehmenden Tätigkeit multinationaler Unternehmen in diesem Bereich, und den in der Marktverwaltung vorgesehenen Möglichkeiten, Maßnahmen mit oder ohne Beihilfe an einem anderen Ort als dem Ursprungsort der Erzeugnisse durchzuführen, wird die wechselseitige Abhängigkeit auf dem Weinmarkt deutlich. Daher ist eine stärkere Harmonisierung der Kontrollverfahren und eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrollstellen erforderlich.
(12)
Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor muss die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats auf Ersuchen mit der oder den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats zusammenarbeiten können. Für diese Zusammenarbeit und Amtshilfe sind entsprechende Regeln festzulegen.
(13)
Wegen der Komplexität bestimmter Vorgänge und der Dringlichkeit ihrer Aufklärung erscheint es unerlässlich, dass eine zuständige Stelle, die um Amtshilfe nachgesucht hat, von ihr beauftragte Bedienstete im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle an den Ermittlungen teilnehmen lassen kann.
(14)
Bei Betrugsfällen oder schweren Betrugsrisiken, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, ist vorzusehen, dass sich die betroffenen zuständigen Stellen spontane Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen leisten.
(15)
Aufgrund der Beschaffenheit der in Anwendung dieser Verordnung ausgetauschten Informationen muss deren Vertraulichkeit durch das Berufsgeheimnis geschützt werden.
(16)
Zur Harmonisierung der Kontrollanalysen in der gesamten Gemeinschaft wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2348/91 eine Datenbank der Analysewerte bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) eingerichtet, in der die Proben und Analysebulletins der Mitgliedstaaten erfasst werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der inzwischen gewonnenen Erfahrungen zu übernehmen.
(17)
Durch die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse lässt sich die Anreicherung von Weinbauerzeugnissen besser kontrollieren, der Zusatz von Wasser nachweisen oder in Verbindung mit der Analyse anderer Isotopenmerkmale die Richtigkeit der Ursprungsangaben überprüfen. Um die Auswertung der Ergebnisse dieser Analysemethoden zu erleichtern, sollten sie mit den Ergebnissen früherer Analysen verglichen werden können, die mit denselben Methoden erzielt wurden bei Erzeugnissen ähnlicher Beschaffenheit, deren Ursprung und Herstellung nachgewiesen sind.
(18)
Die Isotopenanalyse von Wein oder Weinerzeugnissen ist anhand der Referenzmethoden durchzuführen, die in Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/1999(13), vorgesehen sind.
(19)
Um die Auswertung dieser Analysen zu erleichtern, die in den hierfür ausgestatteten Laboratorien in der Gemeinschaft durchgeführt werden, und die Analyseergebnisse vergleichbar zu machen, sind einheitliche Regeln für die Entnahme der Traubenproben sowie für die Weinbereitung aus den Proben und deren Aufbewahrung festzulegen.
(20)
Um die Qualität und die Vergleichbarkeit der Analysedaten zu gewährleisten, müssen die Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten mit der Isotopenanalyse der Proben für die gemeinsame Datenbank beauftragt sind, anerkannten Qualitätskriterien genügen.
(21)
Da die Isotopenanalyse von Weinbauerzeugnissen und ihre Auswertung technisch schwierige Vorgänge sind, und um die Auswertung der Analyseergebnisse zu harmonisieren, sollte die Datenbank der GFS für die amtlichen Laboratorien, die diese Analysemethode anwenden, und auf Antrag für andere amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes zugänglich sein.
(22)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2347/91 regelt die Entnahme von Proben, die zur Isotopenanalyse oder zur Analyse durch ein amtliches Labor in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Diese Verfahren sind in die vorliegende Verordnung zu übernehmen, wobei die Entnahme von Proben für die gemeinsame Datenbank als Sonderfall der Probenahme von Weinbauerzeugnissen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu betrachten ist.
(23)
Um die Objektivität der Kontrollen zu gewährleisten, müssen die speziellen Bediensteten der Kommission oder die Bediensteten der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um die Entnahme von Proben ersuchen können. Der ersuchende Bedienstete muss über die entnommenen Proben verfügen und unter anderem das Labor bestimmten können, in dem sie analysiert werden.
(24)
Die amtliche Probenahme im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die Verwendung dieser Proben sind näher zu regeln, wobei die Repräsentativität und die Möglichkeit zur Nachprüfung der amtlichen Analyseergebnisse in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten ist.
(25)
Um die Abrechnung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben, die analytischen und organoleptischen Prüfungen und die Bestellung eines Sachverständigen zu vereinfachen, ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass diese Kosten von der Stelle getragen werden, die die Probenahme oder die Bestellung des Sachverständigen veranlasst hat.
(26)
Die Beweiskraft der Feststellungen bei der Durchführung der Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung ist näher festzulegen.
(27)
Unbeschadet besonderer Gemeinschaftsbestimmungen obliegt es den Mitgliedstaaten, die Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen im Weinsektor festzulegen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gegenüber der Ahndung von Verstößen nach einzelstaatlichem Recht nicht erschweren.
(28)
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und der Entnahme von Traubenproben zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Betroffenen die Kontrollen nicht behindern, die Probenahmen erleichtern und die im Rahmen dieser Verordnung benötigten Informationen liefern.
(29)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(4)

ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8.

(5)

ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 32.

(6)

ABl. L 248 vom 11.9.1997, S. 3.

(7)

ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 39.

(8)

ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 10.

(9)

ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 24.

(10)

ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 36.

(11)

ABl. L 202 vom 14.7.1989, S. 32.

(12)

ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(13)

ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 4.

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