Artikel 5 VO (EG) 2000/2729

Weinbaupotential

(1) Zur Einhaltung der Bestimmungen über das Produktionspotential in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ziehen die Mitgliedstaaten die Weinbaukartei bzw. die kartographische Bezugsgrundlage nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates(1) heran.

Die endgültige Aufgabe von Rebflächen sowie Umstrukturierungen und Umstellungen, für die ein Zuschuss der Gemeinschaft gewährt wird, werden einer systematischen Überprüfung vor Ort unterzogen. Diese Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Zuschuss beantragt wurde.

Die Überprüfung der Rodung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 kann im Wege der Fernerkundung durchgeführt werden, wenn es sich um die Aufgabe einer ganzen Weinbauparzelle handelt.

(2) Die Einhaltung des Neuanpflanzungsverbots in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird anhand der kartographischen Bezugsgrundlage nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 kontrolliert.

Die Mitgliedstaaten, die über keine kartographische Bezugsgrundlage verfügen, teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2001 mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Einhaltung des Neuanpflanzungsverbots zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.