Artikel 6 VO (EG) 2000/2729

Gruppe spezieller Bediensteter der Kommission

(1) Die in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen speziellen Bediensteten der Kommission können an den Kontrollen der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten mitwirken.

Die Kontrollen werden nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates durchgeführt(1).

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen um

Auskünfte über die von ihnen geplanten Kontrollen,

die Durchführung von Kontrollen, an denen die speziellen Bediensteten der Kommission mitwirken können.

Die Bediensteten der Mitgliedstaaten sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen nach Unterabsatz 1 und 2 zuständig.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen die speziellen Bediensteten der Kommission über die in Artikel 4 erster, zweiter, dritter und fünfter Gedankenstrich festgelegten Rechte und Befugnisse, unbeschadet der Beschränkungen, die den eigenen Bediensteten der Mitgliedstaaten bei den Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt sind.

Die speziellen Bediensteten der Kommission halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.

(3) Nach Ablauf der einzelnen Kontrollen übermittelt die Kommission der Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats eine Mitteilung über die Ergebnisse der Tätigkeiten ihrer speziellen Bediensteten; in dieser Mitteilung wird auf etwaige Schwierigkeiten und Verstöße gegen geltende Bestimmungen hingewiesen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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