Artikel 2 VO (EG) 2000/2787
Die in Artikel 1 Nummern 69, 72, 75 und 79 genannten Vordrucke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, können vorbehaltlich der entsprechenden redaktionellen Änderungen bis zur Erschöpfung des Vorrats weiter verwendet werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002.
Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen kann der Vordruck „TC32-Sicherheitstitel für Pauschalbürgschaft” als Sicherheitstitel für eine Einzelbürgschaft im Sinne von Artikel 347 Absatz 2 der Verordnddung (EWG) Nr. 2454/93 verwendet werden. In diesem Fall ist das Wort „Pauschalbürgschaft” oben auf der Vorderseite des Vordrucks durchzustreichen und durch das Wort „Einzelsicherheit” zu ersetzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.