Artikel 3 VO (EG) 2000/2787

Vor dem 1. Januar 2003 nimmt die Kommission auf der Grundlage eines Berichts, der in Abstimmung mit den repräsentativen Organisationen der betroffenen Wirtschaftskreise erstellt wird, eine Evaluierung der Maßnahme zur Angabe des HS-Codes vor. Sie gibt gegebenenfalls an, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die obligatorische Verwendung dieses Codes sowie gegebenenfalls weiterer Angaben für in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführte Waren auf eine höchstmögliche Anzahl von Versandverfahren ausgedehnt werden kann. Bei dieser Evaluierung wird insbesondere der Einführung des EDV-gestützten gemeinschaftlichen Versandverfahrens Rechnung getragen.

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