Artikel 4 VO (EG) 2000/2787

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 2 bis 80 ist ab 1. Juli 2001 anwendbar.

Ab dem 1. Januar 2001 können gemeinschaftliche Versandverfahren mit Waren des Anhangs 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nur dann mit einer Gesamtbürgschaft durchgeführt werden, wenn diese gemäß den Artikeln 372 bis 384 dieser Verordnung bewilligt worden ist.

Artikel 404 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und die Übergangsbestimmungen von Absatz 5 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels gelten ab dem 1. Januar 2001.

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 gilt Nummer 81 von Artikel 1 mit Wirkung vom 1. September 1998.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die vor dem Beginn ihrer Anwendung in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt worden sind.

(4) Artikel 358 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt für die Abgangsstellen spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sie die Artikel 367 bis 371 dieser Verordnung anwenden.

(5) Die in Teil II Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung gültig waren, können bis spätestens zum 31. Dezember 2001 gültig bleiben.

Jede Bewilligung, die den Status eines zugelassenen Versenders gewährt, muss den Anforderungen des Artikels 404 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, sobald die betreffende Abgangsstelle die Artikel 367 bis 371 dieser Verordnung anwendet. Bewilligungen, die vor dem 31. März 1999 gültig waren, müssen den Anforderungen dieses Artikels 404 jedoch bis zu dem von den Zollbehörden festgelegten Zeitpunkt, spätestens aber am 31. März 2004, entsprechen.Dieser Unterabsatz findet keine Anwendung auf Beförderungen des zugelassenen Versenders in vereinfachten Verfahren nach Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe g).

Für die Vereinfachungen gemäß Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffern i) und iv) ist eine Bewilligung erst ab dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen erforderlich, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.

(6) Artikel 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 502/1999 wird gestrichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.