Artikel 4 VO (EG) 2000/2809
(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse gemäß Artikel 2 sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten monatlich jeweils am zweiten Montag bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses im betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission am selben Tag die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, nach dem Muster in Anhang II spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 mit.
Diese Mitteilung hat getrennt von der Mitteilung über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide unter Angabe von Nummer und Titel dieser Verordnung nach dem Muster in Anhang II zu erfolgen.
(3) Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für die einzelnen Erzeugnisse gewährten Mengen zusammen mit den am betreffenden Tag beantragten Mengen die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am selben Tag teilen die zuständigen Behörden die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den erteilten Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 mit.
(5) Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Geltungsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.
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