Artikel 3 VO (EG) 2000/2809
Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft entweder von der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 begleitet sein, die vom Ausfuhrland gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem mit diesem Land abgeschlossenen Europa-Abkommen erteilt wurde, oder von einer Erklärung auf der Rechnung begleitet sein, die vom Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausgestellt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.