Artikel 2 VO (EG) 2000/2809

Die Einfuhr der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen, für die vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Mengen gilt, unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

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