Artikel 13 VO (EG) 2000/2826

(1) Die Kommission wird unterstützt von dem mit Artikel 37 der Verordnung Nr. 136/66/EWG(1) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fette und von den mit den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Verwaltungsausschüssen (im Folgenden „Ausschüsse” genannt). Die Verwaltungsausschüsse handeln gemeinsam.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 (ABl. L 327 vom 14.12.1999, S. 7).

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