Artikel 13a VO (EG) 2000/2826

Vor der Erstellung des Verzeichnisses gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 7a oder der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 kann die Kommission folgende Gremien konsultieren:

a)
die Ständige Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse” des Beratenden Ausschusses „Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung” ;
b)
technische „Ad-hoc” -Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.

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