Artikel 7 VO (EG) 2000/2826

(1) Gibt es keine Informationsprogramme für eine oder mehrere der von den Verbänden nach Artikel 6 unterbreiteten Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstabe c), so erstellen der oder die beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Leitlinien das Leistungsverzeichnis und wählen im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die Stelle aus, die mit der Durchführung des Programms beauftragt wird, zu dessen Kofinanzierung er oder sie sich verpflichtet haben.

(2) Er übermittelt der Kommission das ausgewählte Programm zusammen mit einer begründeten Stellungnahme zur Zweckdienlichkeit des Programms, zur Übereinstimmung des Programms und der vorgeschlagenen Stelle mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den einschlägigen Leitlinien sowie zur Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses.

(3) Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4.

(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

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