Artikel 6 VO (EG) 2000/2826

(1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a), b), c) und d) und anhand der Leitlinien gemäß Artikel 5 erarbeiten die Branchenverbände oder Dachverbände, die den bzw. die betreffenden Sektor(en) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene vertreten, Vorschläge für Absatzförderungs- und Informationsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.

Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsverzeichnisse mit Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Programme.

(2) Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit jedes einzelnen Programms sowie die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Programme mit den Bestimmungen dieser Verordnung, den Leitlinien gemäß Artikel 5 und dem betreffenden Leistungsverzeichnis. Außerdem prüfen sie das Preis-Leistungs-Verhältnis der Programme.

Nach Prüfung des bzw. der Programme erstellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine Liste der Programme und verpflichten sich, sich an deren Finanzierung zu beteiligen.

(3) Der bzw. die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Programme und eine Kopie der Programme.

Stellt die Kommission fest, dass ein vorgeschlagenes Programm oder bestimmte darin enthaltene Maßnahmen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Leitlinien gemäß Artikel 5 nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 noch festzulegenden Frist dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Programm als förderfähig.

Der bzw. die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission und übermitteln der Kommission innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 noch festzulegenden Frist die im Einvernehmen mit der beteiligten Organisation überarbeiteten Programme.

(4) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2, welche Programme sie genehmigt, und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehr als einem Mitgliedstaat vorgelegt werden oder Aktionen in mehr als einem Drittland vorsehen, erhalten Vorrang.

(5) Die beteiligte Organisation wählt im Wege eines mit allen geeigneten Mitteln vorgenommenen Wettbewerbs die Durchführungsstellen aus, die die Programme durchführen. Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 festzulegen sind, kann der beteiligten Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile des Programms selber durchzuführen.

(6) Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

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