Artikel 5 VO (EG) 2000/2826

(1) Für die ausgewählten Erzeugnisse und Sektoren erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 eine Strategie mit Leitlinien, denen die Vorschläge für die Informations- und Absatzförderungsprogramme entsprechen müssen.

(2) Im Rahmen der Festlegung der Strategie nach Absatz 1 kann die Kommission die Ständige Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse” des Beratenden Ausschusses „Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung” konsultieren.

(3) Diese Leitlinien geben allgemeine Hinweise insbesondere zu Folgendem:

a)
Zielvorgaben und Zielgruppen,
b)
Nennung eines oder mehrerer Themen, auf die sich die ausgewählten Maßnahmen beziehen müssen,
c)
Art der Maßnahmen,
d)
Laufzeit der Programme,
e)
vorläufige Aufteilung des als Gemeinschaftsbeteiligung für die Programmdurchführung zur Verfügung stehenden Betrags auf die in Aussicht genommenen Märkte und geplanten Maßnahmen.

Bei der Absatzförderung von frischem Obst und Gemüse wird der Schwerpunkt insbesondere auf Maßnahmen zur Förderung des Konsums von frischem Obst und Gemüse gelegt, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen.

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