Artikel 4 VO (EG) 2000/2826

(1) Die Kommission erstellt alle zwei Jahre nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 ein Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse nach Artikel 3. Bei Bedarf kann dieses Verzeichnis jedoch nach demselben Verfahren zwischenzeitlich geändert werden.

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