Artikel 3 VO (EG) 2000/2826
Die für die Maßnahmen nach Artikel 1 in Frage kommenden Sektoren oder Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien festgelegt:
- a)
- Möglichkeit der Herausstellung der Qualität, der typischen Merkmale, der besonderen Produktionsverfahren, der ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkte, Aspekte der Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit, des Tier- und Umweltschutzes der betreffenden Erzeugnisse durch themenzentrierte oder zielgruppenorientierte Kampagnen;
- b)
- Einführung eines Etikettierungssystems zur Information des Verbrauchers über die Systeme der Herkunftssicherung und Kontrolle der Erzeugnisse;
- c)
- Notwendigkeit der Behebung spezifischer oder konjunkturbedingter Probleme in einem bestimmten Sektor;
- d)
- Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten und Erzeugnisse aus ökologischem Landbau;
- e)
- Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine b.A., Weine mit geographischer Angabe und Spirituosen mit geographischer Angabe oder für traditionell vorbehaltene Angaben.
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