Artikel 3 VO (EG) 2000/2826

Die für die Maßnahmen nach Artikel 1 in Frage kommenden Sektoren oder Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien festgelegt:

a)
Möglichkeit der Herausstellung der Qualität, der typischen Merkmale, der besonderen Produktionsverfahren, der ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkte, Aspekte der Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit, des Tier- und Umweltschutzes der betreffenden Erzeugnisse durch themenzentrierte oder zielgruppenorientierte Kampagnen;
b)
Einführung eines Etikettierungssystems zur Information des Verbrauchers über die Systeme der Herkunftssicherung und Kontrolle der Erzeugnisse;
c)
Notwendigkeit der Behebung spezifischer oder konjunkturbedingter Probleme in einem bestimmten Sektor;
d)
Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten und Erzeugnisse aus ökologischem Landbau;
e)
Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine b.A., Weine mit geographischer Angabe und Spirituosen mit geographischer Angabe oder für traditionell vorbehaltene Angaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.