Artikel 2 VO (EG) 2000/2826

Bei den Maßnahmen nach Artikel 1 handelt es sich um

a)
Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen insbesondere zur Hervorhebung der wesentlichen Merkmale und der Vorzüge von Gemeinschaftserzeugnissen vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit, besondere Produktionsverfahren, ernährungswissenschaftliche Gesichtspunkte und Aspekte der Gesundheit, Etikettierung, Tier- oder Umweltschutz;
b)
Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere mit der Einrichtung von Ständen zur Aufwertung des Ansehens der Gemeinschaftserzeugnisse;
c)
Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole, einschließlich des grafischen Symbols für die Regionen in äußerster Randlage;
d)
Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.), Weine mit geographischer Angabe und Spirituosen mit geographischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben;
e)
Bewertungsstudien zu den Ergebnissen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

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