Artikel 1 VO (EG) 2000/2826

(1) Die Gemeinschaft kann in ihrem Gebiet durchgeführte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsverfahren sowie für Lebensmittel ganz oder teilweise finanzieren.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch zum Verbrauch eines bestimmten Erzeugnisse aufgrund seines Ursprungs anregen. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass der Ursprung eines Erzeugnisses, das Gegenstand der Maßnahmen nach Artikel 2 ist, angegeben wird, sofern es sich dabei um eine Bezeichnung im Rahmen der Gemeinschaftsregelung handelt.

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