Präambel VO (EG) 2000/2826

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß den geltenden sektorspezifischen Regelungen kann die Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt durchführen.
(2)
Angesichts der Entwicklungsperspektiven für die Märkte und der bisherigen Erfahrungen und zur Gewährleistung einer vollständigen Information für Verbraucher sollte — entsprechend den Maßnahmen für Drittländer — auf dem Binnenmarkt eine umfassende und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsverfahren und ergänzend für Lebensmittel betrieben werden, ohne jedoch zum Verbrauch eines Erzeugnisses aufgrund seines besonderen Ursprungs anzuregen.
(3)
Eine solche Politik ist eine sinnvolle Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, indem sie insbesondere das Ansehen dieser Erzeugnisse bei den Verbrauchern in der Gemeinschaft vor allem in Bezug auf die Qualität, die ernährungswissenschaftlichen Aspekte sowie die Sicherheit der Lebensmittel und der Produktionsverfahren fördert.
(4)
Für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und Sektoren sowie der Themen, die bei der Gemeinschaftskampagne aufgegriffen werden, sollten Kriterien festgelegt werden.
(5)
Um die Kohärenz und Effizienz der Programme sicherzustellen, sollten Leitlinien vorgesehen werden, mit denen die allgemeinen Vorgaben für die wesentlichen Bestandteile der betreffenden Programme für die einzelnen Erzeugnisse und Sektoren festgelegt werden.
(6)
Angesichts des technischen Charakters der auszuführenden Aufgaben sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission einen Sachverständigenausschuss für Öffentlichkeitsarbeit oder externes Fachpersonal heranzieht.
(7)
Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel ist es sinnvoll, dass die Gemeinschaft nur einen Teil der Kosten der Maßnahmen übernimmt, um die beteiligten Organisationen und Mitgliedstaaten in die Verantwortung einzubinden. In Ausnahmefällen kann es jedoch zweckmäßig sein, von einer finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats abzusehen. In Bezug auf Informationen über die Gemeinschaftsregelungen zum Ursprung, zum ökologischen Landbau sowie zum dazugehörigen Label und zur Etikettierung sowie zu den in der Agrarregelung insbesondere für die Gebiete in äußerster Randlage vorgesehenen graphischen Symbolen kann es angesichts der Notwendigkeit einer ausreichenden Information über diese verhältnismäßig neuen Vorschriften gerechtfertigt sein, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemeinsam finanzieren.
(8)
Zur Sicherstellung eines optimalen Kosten-/Leistungsverhältnisses bei den ausgewählten Maßnahmen sollte vorgesehen werden, dass ihre Durchführung mittels geeigneter Verfahren Stellen übertragen wird, die über die notwendige Ausstattung und Sachkenntnis verfügen.
(9)
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und die Auswirkung der Maßnahmen zu überwachen, sollte eine effiziente Begleitung durch die Mitgliedstaaten sowie die Auswertung der Ergebnisse durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden.
(10)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.
(11)
Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung der Maßnahmen und der technischen Hilfe der Gemeinschaft sollten wie die Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5) behandelt werden.
(12)
Die Bestimmungen über Absatzförderungsmaßnahmen in den sektorspezifischen Regelungen unterscheiden sich in ihren Durchführungsvorschriften und sind mehrfach geändert worden. Dies erschwert ihre Anwendung. Sie sollten daher durch Zusammenfassung in einen einzigen Text harmonisiert und vereinheitlicht werden. Die derzeit geltenden sektorspezifischen Absatzförderungsvorschriften sind daher aufzuheben.
(13)
Um den Übergang von den sektorspezifischen Vorschriften und Verordnungen auf die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung zu erleichtern, sind geeignete Maßnahmen vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 365 E vom 19.2.2000, S. 270.

(2)

Stellungnahme vom 15. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme vom 15. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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