Artikel 1a VO (EG) 2000/2870
(1) Diese Verordnung gilt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(2) Die Referenzanalysemethoden der Union für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sind dem Anhang dieser Verordnung zu entnehmen.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ein Destillat, dessen Alkoholgehalt gemäß Anlage II zu Kapitel I des Anhangs direkt gemessen wird.
Ist die Alkoholprobe nicht klar oder sind Schwebstoffe sichtbar, ist die Probe zu destillieren.
(4) Zur Bestimmung von flüchtigen Stoffen ist die Eichung mit der in reinem Ethanol hergestellten Standardlösung C erforderlich, um einen angemessenen Matrixabgleich zwischen den Proben und den Standardlösungen gemäß Kapitel III.2 des Anhangs zu erreichen.
(5) Zur Bestimmung von Furfural gemäß Kapitel X des Anhangs wird Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs durch Zusatz von Wasser zweifach verdünnt, sodass sein Anfangsvolumen verdoppelt und ein mit den Eichlösungen kompatibler Alkoholgehalt erreicht wird. Die Ergebnisse für die Analyse von Furfural werden nach der Gleichung „Konzentration von Furfural in g/hl r. A. = Konzentration von Furfural in mg/l × 10/Alkoholgehalt in Volumen (% vol)” in Gramm je Hektoliter r. A. umgerechnet, wobei der Alkoholgehalt in Volumen (% vol) der Alkoholgehalt der gemessenen Probe gemäß Kapitel I des Anhangs ist.
(6) Zur Bestimmung des Gehalts an 14C in Ethanol ist das Verfahren gemäß Kapitel XI des Anhangs anzuwenden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
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